Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten - Verfassungwidrigkeit des § 33c EStG - Schlechterstellung nach einem
nach Erlass eines Abhilfebescheids eingelegten Einspruch
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn einem Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Einspruchsfrist
abgeholfen und der nach Erlass des Abhilfebescheides eingelegte Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Rechtsbehelfsfrist
eingelegt wird.
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht über die gesetzliche Regelung des § 33 c und den sonstigen Regelungen des
EStG hinaus zu berücksichtigen.
Die Gültigkeit der Fassung des § 33c Abs. 2 im Streitjahr wird nicht für verfassungswidrig gehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1358 Nr. 17 MAAAC-68492
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.06.2006 - 7 K 119/05
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