UStR 37. (Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV))

Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV) [1]

37. Ort der Vermittlungsleistung [2]

(1)  1Unter den Begriff Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen sowohl Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des Empfängers der vermittelten Leistung erbracht werden, als auch Vermittlungsleistungen, die im Namen und für Rechnung des Unternehmers erbracht werden, der die vermittelte Leistung ausführt. 2Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistung vom Eigenhandel vgl. Abschnitt 26; zur Verwendung einer USt-IdNr. vgl. Abschnitt 42c Abs. 3.

(2) Die Vermittlung einer nicht steuerbaren Leistung zwischen Nichtunternehmern wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung ausgeführt wird (vgl. , EuGHE I S. 5879).

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JAAAC-53796

1Absatz 4 enthält zwei weitere Fälle von sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers richtet. Mit der zitierten EG-Verordnung wurden erstmals Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie (ab : MwStSystRL) aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 29a der 6. EG-Richtlinie erlassen. Die Durchführungsvorschriften sind - als unmittelbar geltendes Recht - sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend. Die Durchführungsvorschriften sollen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sicherstellen und sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an rechtsverbindlich. Die Verordnung ist mit einer Ausnahme am in Kraft getreten.

2Der bisher unbesetzte Abschnitt greift in Absatz 1 Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 (ABl. EU 2005 Nr. L 288/1) auf (vgl. auch FN zu Abschnitt 33 UStR). Nach dem muss jedoch der Vermittler noch nicht einmal gegenüber einer der beiden Vertragsparteien tätig werden (vgl. hierzu FN zu Abschnitt 26 UStR).
Absatz 2 bezieht sich auf das . Danach ist Artikel 44 MwStSystRL in allen Fällen von Vermittlungsleistungen einschlägig. Die Vorschrift betrifft nicht nur solche Leistungen, deren Empfänger Unternehmer oder nicht unternehmerische juristische Personen sind. Der neue Abschnitt lässt den , BFH/NV 2003, 830, unbeachtet. Danach ist der Leistungsort in § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG für die Vermittlung von Umsätzen nicht anwendbar, wenn die Vermittlung keine Leistungen gegen Entgelt betrifft. Bei dem Fall ging es um Leistungen der Partnerschaftsvermittlung.