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Lexikon - Stand: 09.01.2026

Rückstellungen: Batterien, Rücknahme

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Rücknahmeverpflichtung nach dem BattG

Hersteller und Importeure von Batterien sind verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind zu beseitigen (§ 5 Abs. 1 BattG).

Verstoßen Hersteller und Importeure von Batterien gegen ihre Pflichten, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 29 BattG).

Das deutsche Batteriegesetz (BattG) wurde 2021 umfassend novelliert (Batteriegesetz 2, BattG2). Dieses enthält u. a. neue Registrierungsverpflichtungen, Kosten durch Gebühren und Entsorgungsaufwände sowie weitere Änderungen. Darüber hinaus passt die im Oktober 2025 in Kraft getretene Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) das deutsche Recht an die neuen EU-Vorgaben an.

Die Grundlagen für die Rückstellungsbildung haben sich dadurch jedoch nicht geändert.

2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist

  • eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist, oder

  • eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grund...

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