BMF - IV C 4 - S 2221 - 2/07 BStBl 2007 I S. 184

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (EStG: §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8); Anwendungsschreiben

Bezug:

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Folgendes:

I. Allgemeine Voraussetzungen

1. Dienstleistungen zur Betreuung

1Betreuung im Sinne der §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,

  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,

  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,

  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben ( BStBl 1979 II S. 142).

2Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. So können z. B. nach dem (BStBl 1998 II S. 187) Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden. Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, können nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden.

2. Aufwendungen

3Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen ( BStBl 1987 II S. 167). Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seiner Kinder kürzt, stellt keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar. Für Sachleistungen gilt § 8 Abs. 2 EStG entsprechend.

4Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, ist mit Ausnahme der in Rdnr. 7 bezeichneten Fälle gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen. Von einer Aufteilung ist abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.

5Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel sowohl Aufwendungen für die Betreuung der Kinder als auch für leichte Hausarbeiten an. Wird in einem solchen Fall der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z. B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.

6Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) sind nicht zu berücksichtigen. Auch Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sind nicht zu berücksichtigen ( BStBl 1987 II S. 490).

7Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, so sind Entgeltanteile, die z. B. auf Nachhilfe oder bestimmte Kurse (z. B. Computerkurs) oder auf eine etwaige Verpflegung entfallen, nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.

8Soweit Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Tätigkeit geltend gemacht werden, für die der Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln ist, gelten für die zeitliche Zuordnung der Aufwendungen die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze. Im Übrigen gilt § 11 EStG.

9Bei beschränkter Steuerpflicht kann der Steuerpflichtige keine Aufwendungen für Kinderbetreuung wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben geltend machen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG).

3. Haushaltszugehörigkeit

10Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige mit seinem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes als gegeben anzusehen. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält ( BStBl 2002 II S. 244). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend. Gleichwohl kann ein Kind ausnahmsweise zum Haushalt eines Elternteils gehören, bei dem es nicht gemeldet ist, wenn der Steuerpflichtige dies nachweist oder glaubhaft macht. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil ist ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile gehören ( BStBl II S. 594).

4. Berechtigter Personenkreis

11Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur bei verheirateten Eltern (Rdnr. 29) oder wenn gegenüber dem Finanzamt eine einvernehmliche andere Aufteilung angezeigt wurde (Rdnr. 33 und 34).

12Aufwendungen zur Betreuung von Stiefkindern und Enkelkindern können nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit nicht um Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG handelt.

5. Höchstbetrag

13Betreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr, abziehbar.

14Beispiel:

Bei einem verheirateten Elternpaar mit einem Kind sind beide Elternteile erwerbstätig. Im Juni des Jahres erleidet ein Elternteil einen Unfall und kann einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, weil er als Folge des Unfalls behindert ist. Kinderbetreuungskosten sind im Kalenderjahr in Höhe von 12.000 Euro angefallen.

Lösung:

Unabhängig davon, nach welcher Vorschrift (§§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG) die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind, können insgesamt im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr nur zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, abgezogen werden.

15Haben bei zusammenlebenden Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, beide Elternteile Kinderbetreuungskosten getragen, ist das nicht abziehbare Drittel bei jedem Elternteil entsprechend der Höhe seiner Aufwendungen zu ermitteln.

16Der Höchstbetrag beläuft sich auch bei einem Elternpaar, das entweder gar nicht oder nur zeitweise zusammengelebt hat, auf 4.000 Euro je Kind für das gesamte Kalenderjahr. Eine Aufteilung auf die Zeiträume des gemeinsamen Haushalts bzw. der getrennten Haushalte ist nicht vorzunehmen. Grundsätzlich sind die Kinderbetreuungskosten bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung. Eine abweichende Aufteilung kommt z. B. dann in Betracht, wenn der Höchstbetrag unter Berücksichtigung der getragenen Aufwendungen bei einem Elternteil 2.000 Euro überschreitet, bei dem anderen Elternteil aber nicht erreicht wird.

17Der Umstand, dass im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig geleistet worden sind, führt nicht zu einer zeitanteiligen Ermäßigung des Höchstbetrags. Wenn in dem Zeitraum, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (z. B. Erwerbstätigkeit beider Elternteile nur im zweiten Halbjahr eines Jahres), Aufwendungen für Kinderbetreuung in Höhe von 6.000 Euro anfallen, können davon zwei Drittel bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind abgesetzt werden.

18Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für das gesamte Kalenderjahr vor, sind aber für das gesamte Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten angefallen, so sind die Kinderbetreuungskosten den jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen. Ist dies nicht möglich, weil für das gesamte Kalenderjahr lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen wird, sind die Aufwendungen im Verhältnis der jeweiligen Zeiträume aufzuteilen, in denen die Voraussetzungen vorgelegen bzw. nicht vorgelegen haben. Für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, können die anteiligen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 Euro je Kind, berücksichtigt werden.

19Ist das zu betreuende Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der Höchstbetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Die für die einzelnen Staaten in Betracht kommenden Kürzungen ergeben sich aus der Ländergruppeneinteilung, die durch BMF-Schreiben bekannt gemacht wird, zuletzt durch (BStBl 2003 I S. 637) unter Berücksichtigung der Änderung vom (BStBl 2005 I S. 369).

6. Nachweis

20Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen durch Vorlage einer Rechnung und – bei Geldleistungen zusätzlich – durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Es muss sich dabei nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln.

21Einer Rechnung stehen gleich

  • bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-) Vertrag,

  • bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,

  • bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,

  • eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.

22Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

II. Besondere Voraussetzungen

1. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne der §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG

a) Erwerbstätigkeit

23Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert ( BStBl 1975 II S. 537: Studium ist keine Erwerbstätigkeit; das Gleiche gilt für Vermögensverwaltung und Liebhaberei). Daraus folgt, dass es sich auch bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, z. B. einer stundenweisen Aushilfstätigkeit, um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes handeln kann. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen. Bei zusammenlebenden Elternteilen liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

24Wird die Erwerbstätigkeit z. B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.

b) Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Betriebsausgabenpauschale

25Sind die Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entstanden, können sie nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Diese Kinderbetreuungskosten können auch bereits im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a EStG). Die Mindestgrenze des § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG (600 Euro) ist zu beachten.

26Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit Gewinneinkünften, für die eine besondere Betriebsausgabenpauschale (H 18.2 EStH 2005) in Anspruch genommen wird, können zusätzlich zur Pauschale gesondert abgezogen werden.

27In den vorgenannten Fällen sind die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte nach dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. der besonderen Betriebsausgabenpauschale abzuziehen.

c) Zuordnung der Aufwendungen

28Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich bei der Einkunftsquelle zu berücksichtigen, durch die sie verursacht worden sind. Sind die Kinderbetreuungskosten durch mehrere Einkunftsquellen verursacht, ist aus Vereinfachungsgründen der Aufteilung der Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen oder der Zuordnung zu einer Einkunftsquelle zu folgen. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann auch zu einem Verlust führen und den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) mindern. Bei einer gesonderten sowie einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sind die Kinderbetreuungskosten in die Feststellung der Einkünfte mit einzubeziehen und dem Wohnsitzfinanzamt nachrichtlich mitzuteilen.

29Bei verheirateten Eltern, die beide erwerbstätig sind und die beide Aufwendungen für Kinderbetreuung getragen haben, sind die Aufwendungen – unabhängig von der Veranlagungsart – grundsätzlich bei der Einkunftsquelle des jeweiligen Elternteils zu berücksichtigen. Hat ein Elternteil mehrere Einkunftsquellen, gelten die Ausführungen im vorhergehenden Absatz entsprechend.

2. Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG

a) Ausbildung

30Wird die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert, können die Kinderbetreuungskosten nach §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG berücksichtigt werden.

31Wird die Ausbildung unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten. Das gleiche gilt, wenn in einer Übergangszeit nach Beendigung der Ausbildung und vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Kinderbetreuungskosten anfallen.

b) Nachweis einer Behinderung oder Krankheit

32Ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG kommt in Betracht, wenn einer der Elternteile körperlich, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 33b EStG ist. Der entsprechende Nachweis ist nach § 65 EStDV zu führen. Eine Krankheit ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.

c) Zuordnung der Aufwendungen

33Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei verheirateten Eltern, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nicht darauf an, wer die Aufwendungen geleistet hat (R 10.1 EStR 2005). In den Fällen einer getrennten Veranlagung nach § 26a EStG werden die Aufwendungen wie bei einer Zusammenveranlagung ermittelt und bei jedem Elternteil zur Hälfte abgezogen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG).

34Bei nicht verheirateten Eltern ist der Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

III. Ausschluss eines weiteren Abzugs und Übergangsregelung

1. Ausschluss eines weiteren Abzugs

35Aufwendungen für Kinderbetreuung sind vorrangig wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vor, ist zu prüfen, ob ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Betracht kommt. Ist dies nicht der Fall, können Aufwendungen für Kinderbetreuung eventuell nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden. Ist ein Abzug weder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben möglich, kann unter Umständen ein Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33a Abs. 3 EStG) oder eine Berücksichtigung im Rahmen des § 35a EStG erfolgen.

36Erfüllen Kinderbetreuungskosten grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben, kommt ein Abzug nach § 35a EStG nicht mehr in Betracht (§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG). Auf den tatsächlichen Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben kommt es nicht an. Dies gilt nicht nur für das nicht abziehbare Drittel der Aufwendungen, sondern auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.

2. Übergangsregelung

37Die Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten sind rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres 2006 anzuwenden. Da das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erst am ausgefertigt worden ist, konnten die Steuerpflichtigen die Nachweiserfordernisse zu Beginn des Kalenderjahres 2006 noch nicht beachten. Liegt grundsätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z. B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum getätigt worden sind, keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden.

BMF v. - IV C 4 - S 2221 - 2/07


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 184
DB 2007 S. 365 Nr. 7
EStB 2007 S. 95 Nr. 3
FR 2007 S. 257 Nr. 5
StB 2007 S. 85 Nr. 3
StBW 2007 S. 5 Nr. 5
LAAAC-36622