RL 2006/112/EG Artikel 290

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen

Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]

Artikel 290 [2]

Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen, können sich entweder für die normale Mehrwertsteuerregelung oder für die Anwendung der in Artikel 281 genannten vereinfachten Modalitäten entscheiden. In diesem Fall gelten für sie die in den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorgesehenen degressiven Steuerermäßigungen.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 17 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) erhält in Art. 290 Satz 2 mit Wirkung v. folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten und Bedingungen für die Anwendung dieser Möglichkeit festlegen.“