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BGH Urteil v. - I ZR 333/98

Gesetze: GeschmMG § 1 Abs. 2; GeschmMG § 7 Abs. 3 Nr. 2

Leitsatz

Sind bei der Einzelanmeldung eines Modells als Geschmacksmuster mehrere Fotografien hinterlegt worden, die das Modell in verschiedenen Ausführungsformen zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen. Abweichungen der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands des Musters außer Betracht bleiben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 1305 Nr. 24
AAAAB-97241

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 15.02.2001 - I ZR 333/98

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