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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 214/05 EFG 2006 S. 1076 Nr. 14

Gesetze: AO § 37AO § 38AO § 218AO § 45BewG § 12BewG § 14BewG § 95EStG § 5EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 25EStG § 26EStG § 26bEStG § 35 a.F. EStG § 36 a.F. ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4ErbStG § 9 ffErbStG § 17ErbStG § 23GG Art. 3 GGArt. 6 GKG § 42 Abs. 3 n.F. GKG § 52 n.F. GKG § 17 Abs. 3 a.F. GKG § 25 a.F.

Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1. Steuer-Erstattungsansprüchen und 2. -Nachzahlungsverbindlichkeiten des Erblassers sowie 3. einer betrieblichen Witwenrente, 4. Versorgungsfreibetrag, 5. Streitwert für Jahreswertbesteuerung der Hinterbliebenenrente

Leitsatz

1. a) Ein bis zum Erbfall-Stichtag gemäß § 38 AO entstandener Steuererstattungsanspruch (hier Einkommensteuer) ist erbschaftsteuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn er wegen eines bereits vorliegenden anders lautenden Bescheids bis zur späteren Änderungsveranlagung nicht durchsetzbar ist.

b) Entsprechendes gilt, wenn erst zwischen Erbfall und Erstattungsbescheid ein entgegenstehender Bescheid ergeht.

c) Erstattungsansprüche aus Einkommensteuer-Zusammenveranlagungen sind nur hälftig der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, wenn mangels anderweitiger Vereinbarung der Eheleute von Einkommensteuer(voraus)zahlungen des Erblassers auf gemeinsame Rechnung auszugehen ist.

2. a) Steuernachzahlungsverbindlichkeiten können erbschaftsteuerlich ungeachtet der zwischenzeitlichen Bescheidlage auch dann zu berücksichtigen sein, wenn sie vom Steuerpflichtigen zunächst nicht konkret vorausgesehen wurden.

b) Einkommensteuer-Nachzahlungsverpflichtungen aus Zusammenveranlagung sind dann zu 100 % zu berücksichtigen, wenn sie entsprechend jahrelanger Übung der Eheleute von dem verdienenden Erblasser zu begleichen waren.

3. Eine betriebliche Altersversorgung für die Witwe eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegt dann der Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser nicht ganz unbedeutend beteiligt war und zusammen mit anderen Gesellschaftern über die Mehrheit verfügte und wenn von den anderen keiner allein eine Mehrheit hatte.

4. Der Versorgungsfreibetrag in der vor 1996 geltenden Höhe von 250.000 DM war nicht verfassungswidrig zu niedrig.

5. Der Streitwert betreffend die Jahreswertbesteuerung der Hinterbliebenenbezüge richtet sich nach dem dreifachen jährlichen Betrag der Erbschaftsteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1407 Nr. 22
EFG 2006 S. 1076 Nr. 14
KÖSDI 2006 S. 15234 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2006 S. 1836
UVR 2006 S. 205 Nr. 7
NAAAB-84621

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2006 - III 214/05

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