Instanzenzug:
Gründe
1. Soweit die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2001 eingelegt worden ist, ist sie unzulässig. Die Kläger sind in diesem Punkt durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert (zu dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 12). Die Festsetzung der Einkommensteuer 2001 war nicht Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 90/05. Das Finanzgericht (FG) hat über diesen Streitgegenstand im angegriffenen Urteil auch nicht entschieden.
2. Auch im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist nicht gegeben.
a) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Verfassung, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), in Einklang zu bringen sei, ist höchstrichterlich bereits geklärt.
Das (BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) verfassungsrechtliche Bedenken weder gegen die vom Gesetzgeber hinsichtlich der Abzugsbeschränkung gebildeten Fallgruppen noch gegen die Höhe des beschränkt zulässigen Abzugs erhoben. In diesem Zusammenhang hat es das BVerfG auch nicht beanstandet, dass die Höchstgrenze nur in den Fällen entfällt, in denen der Mittelpunkt der (gesamten) erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Im Anschluss an dieses Urteil hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Vielzahl von Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG getroffene Regelung mit den Anforderungen der Verfassung vereinbar ist (vgl. , BFHE 197, 40, BStBl II 2002, 51; vom XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537; vom XI R 87/03, BFHE 210, 493, BStBl II 2006, 18; vom XI R 47/04, juris Nr: STRE200551304; BFH-Beschlüsse vom XI B 190/04, juris Nr: STRE200551166; vom XI B 221/04, BFH/NV 2006, 526; zuvor bereits , BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68; vom VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351; vom VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).
b) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen würden, ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger nicht.
Zwar können Steuerpflichtige, die —wie der Kläger— nebeneinander mehreren erwerbswirtschaftlichen Betätigungen nachgehen, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG nur einen der Höhe nach beschränkten Betriebsausgabenabzug geltend machen, wenn zwar der Mittelpunkt ihrer Nebentätigkeit, nicht aber derjenige der Haupttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer gelegen hat (, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212). Der Umstand, dass dieser Personenkreis aus seiner Nebentätigkeit unter Umständen einen höheren Gewinn versteuern muss als andere Steuerpflichtige, die nur eine einzige Erwerbstätigkeit wahrnehmen und diese wiederum schwerpunktmäßig im häuslichen Arbeitszimmer ausüben, begründet indessen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung.
Die unterschiedliche Behandlung der von den Klägern gegenübergestellten Sachverhalte folgt aus der nach dem Wortlaut der Norm und nach ihrem Sinn und Zweck gebotenen Gesamtbetrachtung aller erwerbsgerichteten Tätigkeiten des jeweiligen Steuerpflichtigen. Demgegenüber streben die Kläger —jedenfalls im Ergebnis— eine ihrer Auffassung nach verfassungskonforme Auslegung der Mittelpunktsregelung im Sinne einer Einzelbetrachtung an. Eine solche „verfassungskonforme” Auslegung hat der BFH jedoch auch bei Sachverhalten, die demjenigen des Streitfalls vergleichbar waren, wiederholt abgelehnt (BFH-Urteile in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, und vom IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327) bzw. für nicht erforderlich erachtet (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Das zeigt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG auch für die von den Klägern vorgetragene Fallkonstellation in der Rechtsprechung des BFH bereits ausdrücklich geprüft und entschieden worden ist.
c) Außerdem zeigen gerade die konkreten Umstände des Streitfalls, dass diese Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie das FG es getan hat. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht durchaus ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die —wie im Falle des Klägers— bei der Erzielung von Nebeneinkünften anfallen, gegenüber gleichartigen Aufwendungen, die im Rahmen der hauptsächlichen oder ausschließlichen erwerbswirtschaftlichen Betätigung entstanden sind.
Die verschiedenartigen Rechtsfolgen richten sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in sachgerecht typisierender Weise nach der Erforderlichkeit der Aufwendungen und nach ihrer Nähe zum Privatbereich des Steuerpflichtigen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162; BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Dass die räumliche Verbindung des häuslichen Arbeitszimmers mit dem privaten Wohnbereich der Kläger durch seine Nutzung im Rahmen der Erwerbssphäre nicht vollständig überlagert worden ist, ergibt sich für den Streitfall schon aus dem geringen Anteil der mit der Arbeitszimmernutzung zusammenhängenden Einkünfte am Gesamtbetrag der vom Kläger erzielten Einkünfte. Unter derartigen Voraussetzungen bestehen gegen die typisierende Annahme des Gesetzes, die Arbeitszimmeraufwendungen seien durch die private Lebensführung zumindest zu dem Teil mitveranlasst, mit dem sie über den Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG hinausgehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1092 Nr. 6
OAAAB-82493