BFH Beschluss v. - I B 38/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Einspruchsentscheidung sowie hilfsweise über die inhaltliche Richtigkeit der darin vorgenommenen Steuerfestsetzung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Liquidation befindliche GmbH. Ihre Geschäftsanteile wurden in dem hier interessierenden Zeitraum —zumindest u.a.— von den Eheleuten X gehalten. Im Jahr 1977 hat das Amtsgericht A einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin rechtskräftig abgelehnt.

Seit Mai 1974 hatte die Klägerin vor dem Landgericht A einen Rechtsstreit geführt, in dem sie von den Stadtwerken Z Schadensersatz verlangte. Den eingeklagten Anspruch trat sie im September 1974 an mehrere Gläubiger —u.a. Frau X— ab. Der Rechtsstreit beim Landgericht A wurde im Jahr 1976 zu Gunsten der Klägerin entschieden; das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom sprach das Landgericht A der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 606 925 DM nebst Zinsen zu; die Zahlung sollte mit Rücksicht auf die Abtretung des Anspruchs an Frau X auf ein Notaranderkonto erfolgen. Auf dieses Konto zahlten die Stadtwerke Z im August 1987 (Streitjahr) 1 520 529,33 DM ein. Der Notar verteilte diesen Betrag an mehrere Gläubiger der Klägerin, u.a. an einen in den Niederlanden ansässigen früheren Geschäftspartner (H).

Die Klägerin gab für das Streitjahr eine Körperschaftsteuererklärung ab. In der Anlage zu dieser Erklärung errechnete sie Verlustvorträge aus den Jahren 1982 bis 1986 wegen geschuldeter Zinsen. Die dabei angesetzten Zinsschulden beliefen sich auf 373 100 DM, wovon 155 000 DM auf H entfielen. Ferner behandelte die Klägerin die Zahlung der Stadtwerke Z als Betriebseinnahme und gezahlte Zinsen (50 400 DM, davon 20 000 DM an H) sowie Notar- und Bankgebühren als Betriebsausgaben. Unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung und des Verlustvortrags (373 100 DM) ergab sich auf dieser Basis ein Einkommen von 903 899,33 DM. Für die Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG) ging die Klägerin von einer „Einlage Frau X 446 774 durch Verrechnungskonto 1974” zuzüglich „weiterer Beträge” aus. Ferner gab sie unter Hinweis auf die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens an, dass es sich „jeweils um grobe Schätzungen” handele.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erließ im Juni 1989 für das Streitjahr einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem er der Steuererklärung folgte. In dem zeitgleich erlassenen Bescheid zur Feststellung gemäß § 47 KStG 1977 wich er im Hinblick auf die Behandlung der „Einlage Frau X” von der Steuererklärung ab. Beide Bescheide wurden X in seiner Eigenschaft als Liquidator der Klägerin bekannt gegeben und nicht angefochten. Die festgesetzte Steuer in Höhe von 506 178 DM wurde nicht gezahlt. Im Dezember 1989 wurde die Klägerin im Handelsregister gelöscht.

Durch ein Rechtshilfeersuchen aus den Niederlanden wurde im Dezember 1990 bekannt, dass H angegeben hatte, von den an ihn überwiesenen 770 363,67 DM einen Teilbetrag von 670 363,67 DM sogleich auf ein Konto der Tochter der Eheleute X (T) weitergeleitet zu haben. Daraufhin eingeleitete Ermittlungen der Steuerfahndung führten das FA zu der Annahme, dass die bislang angesetzten Besteuerungsgrundlagen unrichtig seien. Deshalb erließ das FA am zum Nachteil der Klägerin geänderte Steuerbescheide, die es an X „als Liquidator” der Klägerin bekannt gab. Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass diese Bescheide unwirksam waren, da im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe X nicht Liquidator der Klägerin war.

Am ordnete das Amtsgericht A die Nachtragsliquidation der Klägerin an und bestellte X zum Nachtragsliquidator; dies wurde am im Handelsregister eingetragen. Zuvor hatte die Klägerin die sie betreffenden Änderungsbescheide mit Einsprüchen angefochten und dabei die Unwirksamkeit der Bescheide geltend gemacht. Das Einspruchsverfahren wurde nach Einsetzung des Nachtragsliquidators von diesem weiterbetrieben. Am entschied das FA über die Einsprüche in der Weise, dass es die Körperschaftsteuer höher als bisher festsetzte und die Teilbeträge des vEK abweichend von den zuvor berücksichtigten Beträgen feststellte.

Die daraufhin erhobene Klage hatte nur teilweise Erfolg: Das Finanzgericht (FG) hob, dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend, die Einspruchsentscheidung auf; hinsichtlich des Hauptantrags, der auf eine Feststellung der Unwirksamkeit der Einspruchsentscheidung gerichtet war, wies es die Klage jedoch ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 2) oder wenn das angefochtene Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss dieser Grund in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt.

a) Das FG ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass die Steuerbescheide vom nicht wirksam geworden sind, da sie der Klägerin nicht bekannt gegeben wurden. Es hat jedoch angenommen, dass der gegen die Bescheide gerichtete Einspruch der Klägerin gleichwohl wirksam gewesen und dass die nachfolgende Einspruchsentscheidung der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Die Einspruchsentscheidung sei deshalb ungeachtet ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wirksam geworden. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung überprüfungsbedürftig ist.

Sie macht insoweit lediglich geltend, dass der Bescheid vom nicht nur unter einem Bekanntgabemangel gelitten, sondern vielmehr ein nicht (mehr) existierendes Rechtssubjekt betroffen habe. Dazu beruft sie sich auf den (BFH/NV 1995, 759), nach dem eine im Handelsregister gelöschte GmbH nur solange als steuerrechtliches Rechtssubjekt fortbestehe, wie steuerliche Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden. Von diesem Rechtssatz geht indessen auch das angefochtene Urteil aus. Die Klägerin verkennt, dass jegliche Erfüllung steuerlicher Pflichten eine „Abwicklungsmaßnahme” in diesem Sinne darstellt (vgl. Senatsurteil vom I R 65/98, BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500; Senatsbeschluss vom I B 210/03, BFH/NV 2004, 670; Buciek in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 33 AO Rz. 47 f., m.w.N.) und dass dazu namentlich die Entgegennahme von Steuerbescheiden zählt. Zudem besteht nach der Rechtsprechung des BFH eine gelöschte GmbH auch dann steuerrechtlich fort, wenn sie gegen sie gerichtete Steuerbescheide angreift (, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, m.w.N.); diese Situation lag im Streitfall bei Erlass der Einspruchsentscheidung ebenfalls vor. Angesichts dessen hätte die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dadurch darlegen können, dass sie Umstände oder Überlegungen aufgezeigt hätte, die zu einer erneuten Überprüfung der zitierten Rechtsprechung Anlass geben könnten. Das ist nicht geschehen.

b) Die Klägerin rügt ferner, dass das FG zu Unrecht eine Steuerhinterziehung seitens des X angenommen und im Zusammenhang damit die im Streitfall maßgeblichen Festsetzungsfristen unrichtig bestimmt habe. Dieser Vortrag kann der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Unterliegen der Klägerin nicht auf den von ihr beanstandeten Erwägungen beruht. Die Ausführungen des FG zur Frage der Steuerhinterziehung und der Festsetzungsfrist beziehen sich nicht auf die Wirksamkeit, sondern allein auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung, und diese Frage hat das FG im Ergebnis zu Gunsten der Klägerin beantwortet. Angesichts dessen handelt es sich aus rechtlicher Sicht sogar um nur beiläufige Bemerkungen, die keine Bindungswirkung auslösen. Auch die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten verändern könnte, wenn jene Ausführungen entfielen. Sie erstrebt vielmehr insoweit letztlich nur eine isolierte Korrektur der Entscheidungsgründe, die aber nicht Ziel eines Revisionsverfahrens sein kann.

3. Das Vorliegen von möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensmängeln hat die Klägerin ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Das gilt insbesondere insoweit, als sie geltend macht, das FG habe verschiedene Elemente des aktenkundigen oder vorgetragenen Sachverhalts (z.B. Verständigung über die Unwirksamkeit des Bescheids vom ) nicht berücksichtigt; die hierzu in der Beschwerdeschrift aufgeführten Punkte sind in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass das FG sie bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 21/99, BFH/NV 2000, 750; vom X B 179/03, BFH/NV 2005, 1117, jeweils m.w.N.). Der Vortrag, der Schadensersatzanspruch gegen die Stadtwerke Z sei Frau X —und nicht der Klägerin— zuerkannt worden, stellt ein in diesem Verfahren unstatthaftes neues tatsächliches Vorbringen dar. Auf weitere Ausführungen zu den Verfahrensrügen der Klägerin sowie dazu, dass dem angefochtenen Urteil ein die Zulassung der Revision begründender besonders schwerer Rechtsfehler anhafte (vgl. dazu , BFH/NV 2006, 356, m.w.N.), wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1049 Nr. 6
NAAAB-82022