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infoCenter (Stand: Dezember 2017)

Stuttgarter Verfahren

Michael Meier

I. Definition des Stuttgarter Verfahrens

Das Stuttgarter Verfahren ist ein Verfahren zurBewertung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften für erbschaftsteuerliche Zwecke. Es ist veraltet und wird seit dem nicht mehr angewandt.

II. Bedeutung

Nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften wurden bis 1997 in einem förmlichen Verfahren nach der Anteilsbewertungsverordnung bewertet. Die Bewertung erfolgte nach dem Stuttgarter Verfahren.

Ab 1998 ist die Anteilsbewertungsverordnung aufgehoben worden. Seitdem wurde der Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nur noch für erbschaftsteuerliche Zwecke nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt.

Aktuell ist der gemeine Wert, sofern er nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren anwenden.

III. Bewertungsgegenstand

Im Stuttgarter Verfahren werden Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften bewertet. Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften werden dagegen mit dem jeweiligen Kurswert angesetzt.

IV. Bewertungsverfahren

1. Allgemeines

Dem Stuttgarter Verfahren liegt die Überlegung zu Grunde, dass ein gedachter Erwerber für die Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht nur den Vermögenswert, sondern auch die künftigen Ertragsaussichten vergüten würde.

Die Finanzverwaltung (in Gestalt der damaligen OFD Stuttgart) hat zu diesem Zweck auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung ein relativ einfaches und für die Steuerpflichtigen im Allgemeinen recht günstiges Bewertungsverfahren entwickelt. Einzelheiten hierzu sind in den ErbStR 2003 geregelt.

2. Regelbewertung

Die ErbStR 2003 differenzieren zwischen der Regelbewertung und Sonderregelungen für bestimmte Sonderfälle. Für die Regelbewertung gilt:

  • Auszugehen ist vom Vermögenswert. Hierbei werden regelmäßig die Steuerbilanzwerte angesetzt. Verglichen mit dem Nennkapital der Kapitalgesellschaft ergibt sich hieraus ein Wert je 100 € Nennkapital.

  • Sodann ist der sog. Ertragshundertsatz zu ermitteln. Hierzu wird aus den tatsächlichen Erträgen (Einkommen, korrigiert um Sondereinflüsse) der letzten drei Jahre der voraussichtliche künftige Jahresertrag abgeleitet. Maßgeblich sind dabei die drei letzten abgelaufenen Wirtschaftsjahre; das im Bewertungszeitpunkt laufende Wirtschaftsjahr bleibt unberücksichtigt. Eine Abweichung kann geboten sein, wenn nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich höherer Ertrag zu erwarten ist.

  • Schließlich wird der gemeine Wert berechnet. Dabei wird unterstellt, dass ein Erwerber die Ertragsaussichten mit der langfristigen Verzinsung einer anderen Kapitalanlage vergleichen würde und zu einem höheren Entgelt nur bereit wäre, wenn die Ertragsaussichten diese Verzinsung in einem überschaubaren Zeitraum übersteigen.

  • Als überschaubarer Zeitraum werden fünf Jahre und als langfristige Verzinsung einer anderen Kapitalanlage 9 v.H. (!) angesetzt.

  • Der gemeine Wert beträgt nach dem Stuttgarter Verfahren 68 v.H. der Summe aus Vermögenswert und fünffachem Ertragshundertsatz.



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