BFH Beschluss v. - XI B 40/04

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloss anlässlich der Verlagerung seines Arbeitsplatzes bei der A ins Ausland mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum . Danach wurde das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt. Für den Verlust des Anstellungsverhältnisses erhielt er eine Entschädigung in Höhe von 1 176 000 €, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nach §§ 34 Abs. 1 und 2, 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt versteuerte. Unter Nr. 10 der Vereinbarung wurde ihm eine weitere Abfindungszahlung in Höhe eines Einmalbetrages von 358 000 € brutto (= 700 187,10 DM) für den Fall zugesagt, dass er bis zum keine Mitarbeiter des Konzerns der A abwerbe oder abwerben lasse.

Zum nahm der Kläger im Bereich…der B eine neue Tätigkeit auf. Diese sagte ihm mit Schreiben vom u.a. Folgendes zu: „Als Ausgleich für die bei Ihrem früheren Arbeitgeber entgangene Sonderzahlung für den Zeitraum bis zahlen wir Ihnen im April 2000 eine Sonderzahlung in Höhe von brutto 700 000 DM. Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt, dass sie das Arbeitsverhältnis während der ersten 6 Monate nicht kündigen und diese Zahlung Ihnen entgeht.” Auf Veranlassung des Klägers wechselten 13 Mitarbeiter der A zur B, so dass die A die zweite Zahlung verweigerte und die B die Sonderzahlung leistete. Das FA lehnte eine Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Kläger habe die Sonderzahlung wegen seines freiwilligen Verhaltens, ehemalige Mitarbeiter abzuwerben, erhalten und habe dabei nicht unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden.

Die Kläger begehren die Zulassung der Revision, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere und ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

a) Die Kläger tragen hierzu vor, nach der Rechtsprechung werde bei Entschädigungen nach § 24 Nr. 1b EStG das Vorliegen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Drucks nicht gefordert. Dagegen habe das FG auf S. 10 darauf abgestellt, weder die A noch die B hätten für die Nichtauszahlung der 700 000 DM die entscheidende Ursache gesetzt; damit habe das FG eine Zwangslage auch für eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1b EStG gefordert. Komme es aber nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Zahlung der A aufgrund einer Zwangslage entgangen sei, dann sei der Anlass der Zahlung der B unerheblich. Dann genüge es, dass Einnahmen entgangen seien und dies Anlass für die geleistete Zahlung gewesen sei. Es handele sich damit um eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1b EStG.

b) Die Kläger verkennen, dass das FG zwischen den beiden Entschädigungszusagen unterschieden hat. Für die Zusage der A hat es dahinstehen lassen, ob es sich hierbei überhaupt um eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1b EStG handeln könnte. Für die Zusage der B ist es dagegen erkennbar nur von einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG ausgegangen (vgl. Urteil S. 9 Abs. 4). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. , BFH/NV 1994, 308, und vom XI R 18/02, BFHE 203, 420, BStBl II 2004, 106) hat es insoweit geprüft, ob der Kläger bei deren Abschluss unter rechtlichem, tatsächlichem oder wirtschaftlichem Druck gehandelt habe. Dies hat es im Ergebnis zu Recht verneint.

Die geleistete Zahlung stellt die Erfüllung der von der B abgegebenen bedingten (Entschädigungs-)Zusage dar. Die Zusage sollte den Kläger für (bedingt) entgehende Einnahmen entschädigen. Der Kläger hat den Bedingungseintritt und damit das Schadensereignis aber selbst freiwillig herbeigeführt. Das von ihm als Motiv angeführte eigene berufliche Fortkommen begründet keinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck, zumindest wenn man eine sichere Stellung innehat.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil das FG das unbestrittene Vorbringen des Klägers verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen habe, dass die Abwerbung seiner früheren Mitarbeiter für seine spätere berufliche Tätigkeit entscheidend gewesen sei und er insoweit unter Druck gestanden habe. Das FG hat dieses Vorbringen vielmehr zur Kenntnis genommen und berücksichtigt; es hat die Ausführungen allerdings anders, nämlich dahin gehend gewürdigt, der Kläger habe aus freiem Antrieb gehandelt und allein die Förderung seiner eigenen beruflichen Ziele verfolgt. Die Rüge, das FG habe unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO den Sachverhalt nicht ausgeschöpft, geht damit im Kern dahin, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und damit falsch entschieden; dies ist aber nicht geeignet, eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82 f., m.w.N.).

3. Keinen Erfolg hat der Kläger schließlich, soweit er geltend macht, die Revision sei zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen.

Nach Auffassung des Klägers ist zu entscheiden, ob es sich gleichermaßen um eine tarifbegünstigte Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG handelt, wenn ein Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber eine Zahlung für das zukünftige Unterlassen einer Handlung erhalten soll oder —falls er die Handlung dessen ungeachtet doch vornimmt—, von seinem neuen Arbeitgeber für den Ausfall der Zahlung entschädigt wird. Der Kläger will damit zwischen den beiden Zusagen offensichtlich einen Zusammenhang dergestalt herstellen, dass die rechtliche Einordnung der ersten Zusage als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1b EStG auch Folgerungen für die rechtliche Beurteilung der zweiten Zusage dahin gehend haben müsse, es komme insoweit dann nicht mehr auf das Kriterium einer Drucksituation an.

Dem ist im Streitfall nicht zu folgen, weil die beiden Entschädigungszusagen zwischen verschiedenen Beteiligten aus unterschiedlichen Gründen verabredet wurden. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, für jede der Zusagen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 274 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2006 S. 3097
MAAAB-73481