H.-U. Lang, A. Burhoff

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

5. Aufl. 2004

ISBN der Online-Version: 3-482-55041-7
ISBN der gedruckten Version: 3-482-42765-8

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Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe (5. Auflage)

Kapitel IV: Besonderheiten einzelner Fachrichtungen

Verwaltungsanweisungen: Steuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln, von Mundhygieneartikeln sowie von Tierarzneimitteln durch ärztliche Gemeinschaftspraxen, BStBl I 566.


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Inhaltsübersicht ABC zu Besonderheiten einzelner Fachrichtungen

 
Rdnr.
1.
Augenärzte
623–626
2.
Betriebsärzte, Hilfsärzte bei Gesundheitsämtern,
Bahnvertrauensärzte, Amtsarzt, Knappschaftsarzt,
Musterungsvertragsarzt
627–628
3.
Dialysestation
629
4.
Hals-, Nasen- und Ohrenärzte
630
5.
Krankenanstalten, Kurheime, Sanatorien
631–637
6.
Laborärzte
638–639
7.
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten
641
8.
Röntgenarzt
642
9.
Sonstige ärztliche Tätigkeiten und sonstige Heilberufe
643
10.
Tierärzte
644–653
11.
Zahnärzte
654–656

621 Folgende Fachrichtungen der Heilberufe weisen Besonderheiten auf, die auf die anderen Gruppen nicht übertragen werden können.

622 Die selbständig ausgeübte Tätigkeit als Arzt ist eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zur Frage, ob Einnahmen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus der Anpassung von Hilfsgeräten und dem Verkauf von Pflegemitteln zu den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit gehören, hat die Finanzverwaltung (vgl. BStBl II 566) e...

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

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