Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG steuerfrei. Ob es sich um eine
Lieferung im Inland oder um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist u.a. vom Ort der Lieferung abhängig.
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten
Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer
oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
Ist der Abnehmer eine existierende Firma in Griechenland, ist es im AdV-Verfahren nicht schädlich, wenn der Auftrag über
die Lieferung der Mobiltelefone seitens der griechischen Firma nicht vom Geschäftsführer dieses Unternehmens erteilt wurde.
Denn als Nachweis, für die griechische Firma handeln zu können, reicht es aus, dass Auftragserteilung und Abwicklung einschl.
Abnahme und Bezahlung der Mobiltelefone durch die griechische Firma erfolgte und es hierbei um ein existierendes Unternehmen
handelte.
Sowohl bei Lieferung der Ware im Verfahren „Shipment on Hold” wie auch gegen Vorkasse liegen Versendungslieferungen i.S.
des § 3 Abs. 6 UStG, d.h. steuerbare Inlandslieferungen vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 356 Nr. 6 KÖSDI 2006 S. 15046 Nr. 4 FAAAB-71577
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 12.11.2004 - 16 V 137/04
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