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StuB Nr. 2 vom Seite 88

Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG – Grenzwerte nach Einführung der Euro-Währung

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Mit dem Steuer-Euroglättungsgesetz sind auch die Tarifgrenzen des § 19 Abs. 1 ErbStG geändert worden. Dadurch ergeben sich für die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG neue Grenzwerte. Die nachfolgende Tabelle enthält die neuen Grenzwerte.


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Wertgrenze gem. § 19 Abs. 1 ErbStG
Härteausgleich gem. § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wert grenze bis einschl. … € in Steuerklasse
I
II
III
52 000
256 000
57 300
59 800
63 500
512 000
285 200
301 700
329 100
5 113 000
578 000
623 300
588 700
12 783 000
5 870 400
5 707 500
6 015 200
25 565 000
15 006 100
14 464 900
15 522 200
> 25 565 000
29 399 700
27 756 200
28 632 700

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