ZIV § 7

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

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JAAAB-55610