ZIV § 16

Abschnitt 4: Anwendungs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Andere Quellensteuern

Diese Verordnung steht der Erhebung anderer Arten der Quellensteuer als die nach § 11 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

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JAAAB-55610