BauGB § 105

Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht

Fünfter Teil: Enteignung

Dritter Abschnitt: Enteignungsverfahren

§ 105 Enteignungsantrag

1Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. 2Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

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EAAAG-94394