Der Kläger kaufte im Juli 1972 in den Niederlanden eine Motoryacht. Im gleichen Monat führte er das Schiff - befreit von der niederländischen Mehrwertsteuer - unter zollamtlicher Überwachung von dort aus. Der Kläger unternahm sodann mit der Yacht eine Reise, fuhr dann in die Niederlande zurück und ließ dort Instandsetzungsarbeiten durchführen, die etwa einen Monat dauerten. Am 29. Oktober 1972 führte der Kläger die Yacht über das Zollamt (ZA) ein. Das ZA fertigte die Yacht formlos zur vorübergehenden Zollgutverwendung ab. Im November 1972 wurde die Yacht auf Antrag des Klägers in das beim Amtsgericht K geführte Schiffsregister mit Heimathafen K eingetragen. In der Folgezeit nutzte der Kläger die Yacht zu privaten Fahrten auf Rhein und Mosel. Ende November 1972 machte er das Schiff in K zur Überwinterung fest. Im Februar 1973 führte der Kläger es wieder aus.
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