SGB IV § 134

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich [2] [3]

1Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:

2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 4Für die Zeit vom bis zum beträgt der Faktor FÜ 0,7509. 5Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 134 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 969) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 46 i. V. mit Art. 34 Abs . 6 Gesetz v. (BGBl I S. 2759) wird § 134 mit Wirkung v. aufgehoben.