MuSchG (bis 2018) § 1

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,

  2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, BGBl I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.

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VAAAB-27113