ZPO § 938

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

§ 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung [1]

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 938 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.