SGB VI § 35

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 35 Regelaltersrente [1]

1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. die Regelaltersgrenze erreicht und

  2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .