SGB VI § 289a

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Fünfter Titel: Erstattungen

§ 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich [1]

1Wurde der letzte Beitrag bis zum im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 289a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2006.