SGB VI § 238

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute [1]

(1) Versicherte, die vor dem geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. das 60. Lebensjahr vollendet und

  2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahr 
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni – Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10.

3Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3) (weggefallen)

(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  1. 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder

  2. die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

    aa)

    für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

    bb)

    für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

    cc)

    die vor dem verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

    angerechnet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 238 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .