SGB V § 332

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]

Vierter Abschnitt: Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit [2]

§ 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten [3]

(1) Dienstleister, die mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt bei der Herstellung und Wartung des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur walten lassen und über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme und Komponenten zu gewährleisten.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 muss den Leistungserbringern auf Verlangen auf geeignete Weise nachgewiesen werden.

(3) 1Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 und des Nachweises nach Absatz 2 können die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene den von ihnen vertretenen Leistungserbringern in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik Hinweise geben. 2Der Gesellschaft für Telematik obliegt hierbei die Beachtung der notwendigen sicherheitstechnischen und betrieblichen Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 332 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .