SGB V § 140

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Zehnter Abschnitt: Eigeneinrichtungen der Krankenkassen

§ 140 Eigeneinrichtungen [1]

(1) 1Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am bestehen, weiterbetreiben. 2Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein.

(2) 1Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. 2Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs. 1 erfüllt werden soll.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 818) mit Wirkung v. 30. 3. 2005.