BetrAVG § 15

Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften

Vierter Abschnitt: Insolvenzsicherung

§ 15 Verschwiegenheitspflicht [1]

1Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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XAAAB-27092

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1427) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.