StGB § 140

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten [1]

Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

  1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder

  2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1810) mit Wirkung v. .