VgV § 11

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 2: Kommunikation; Bekanntmachungen [1]

§ 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren [2]

(1) 1Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. 2Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. 3Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom (BGBl I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

(3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über

  1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,

  2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und

  3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.

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TAAAF-72301

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1117) mit Wirkung v. .