BBankG § 7

Zweiter Abschnitt: Organisation

§ 7 Vorstand [1]

(1) 1Organ der Deutschen Bundesbank ist der Vorstand. 2Er leitet und verwaltet die Bank. 3Er beschließt ein Organisationsstatut, das die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands und die Aufgaben, die den Hauptverwaltungen übertragen werden können, festlegt. 4Der Vorstand kann die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten einem Mitglied zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen.

(2) 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Vorstands müssen besondere fachliche Eignung besitzen.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundespräsidenten bestellt. 2Die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie eines weiteren Mitglieds erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die der übrigen drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates im Einvernehmen mit der Bundesregierung. 3Für die Bestellung des Vizepräsidenten kann der Bundesrat der Bundesregierung einen Vorschlag zuleiten. 4Die Bundesregierung und der Bundesrat haben bei ihren Vorschlägen den Vorstand anzuhören. 5Die Mitglieder werden für acht Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für fünf Jahre bestellt. 6Bestellung und Ausscheiden sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) 1Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Ihre Rechtsverhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch Verträge mit dem Vorstand geregelt. 3Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) 1Der Vorstand berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Bei der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands kann nicht gegen den Präsidenten entschieden werden.

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LAAAB-27031

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1382) mit Wirkung v. 20. 7. 2007.