EUV Artikel 23

Titel V: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 23

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels beruht auf den Grundsätzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang.

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CAAAD-38978