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infoCenter (Stand: März 2022)

Arbeitgeber

Catrin Geißler
Kurzarbeit

Das Bundeskabinett hat am einen Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht, mit dem folgende Regelungen bis zum weiter gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.

  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.

  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

  • Zudem soll die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.

I. Definition des Arbeitgebers

Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privaten Dienstverhältnisses die Arbeitskraft schuldet (§ 1 Abs. 2 S. 1 LStDV).

Arbeitgeber ist auch, wer Arbeitslohn aus einem früheren oder für ein künftiges Dienstverhältnis zahlt. Grundsätzlich ist auch Arbeitgeber, wer einem Dritten (Entleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlässt (Verleiher). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, oder ein Dritter Arbeitslohn zahlt. Arbeitgeber können sein (R 19.1 LStR):

  • natürliche Personen,

  • juristische Personen,

  • Personenvereinigungen, z. B. GbR, Verein,

  • Vermögensmassen.

II. Arbeitsrechtliche Pflichten

1. Vergütung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vertragsgemäß zu vergüten (§ 611 BGB). Ist die Höhe der Vergütung nicht festgelegt, so ist die Arbeitsleistung mit dem üblichen Lohn zu vergüten (§ 612 Abs. 2 BGB), diese Regelung kommt insbesondere bei Überstunden zur Anwendung, wenn vorher nicht vereinbart wurde, wie diese vergütet werden sollen.

Zum Arbeitslohn gehören auch:

  • Sondervergütungen,

  • Überstundenvergütungen,

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/an Feiertagen,

  • Urlaubentgelt (bezahlter Urlaub).

2. Beschäftigungspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, da ansonsten der Eindruck entsteht, als sei die Arbeitsleistung für ihn wertlos, dies kommt einer Diskriminierung des Arbeitnehmers gleich.

Für den Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Arbeitgeberkündigung ist zu unterscheiden:

  • Bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen bzw. das Arbeitsentgelt bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zahlen.

  • Ist die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung ab dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgibt.

3. Fürsorgepflicht

Aus dem personenrechtlichen Charakter des Arbeitsverhältnisses erwachsen für den Arbeitgeber verschiedene Fürsorgepflichten, um die Interessen des Arbeitnehmers zu schützen.

  • Schutz für Leben und Gesundheit

  • Schutz für eingebrachte Sachen

  • Haftung für Sachschäden des Arbeitnehmers

  • Beachtung der Sozialversicherungsgesetze

  • Fürsorge bei Vertragsverhandlungen

  • Fürsorge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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