WiPrPrüfV § 30

Zweiter Teil: Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung

§ 30 Mündliche Prüfung [1]

(1) 1Die zu prüfende Person ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügen; gleiches gilt, wenn in Fällen des § 28 eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt. 2Die Prüfung ist nicht bestanden.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

(3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.

(4) 1Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person eine Stunde nicht überschreiten. 2Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht überschreiten. 3§ 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit „genügt den Anforderungen“ oder „genügt nicht den Anforderungen“ erfolgt auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person durch die Prüfungskommission.

(7) 1Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

  1. die Besetzung der Prüfungskommission;

  2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;

  3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;

  4. die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.

2Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 78) mit Wirkung v. 16. 2. 2019.