BMF - IV D 2 - S 0315 - 9/04 BStBl 2004 I 419

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung;
Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel;
Identitätsnachweis

Nach dem Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel gilt Folgendes:

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).

Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden ( BStBl 1966 III S. 371).

Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 € und mehr auszugehen. Außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des Schreibens vom – IV A 8 – S 0315 – 22/94 – (BStBl 1995 I S. 7).

BMF v. - IV D 2 - S 0315 - 9/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 419
NAAAB-20964