1. Ein Sicherungsnehmer haftet
für die bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände
durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens im Abzugsverfahren von der Gegenleistung einzubehaltene
Umsatzsteuer auch dann, wenn der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen
Namen nach Eintritt der Verwertungsreife veräußert.
2. Ist nur dem Sicherungsnehmer die
Beweisführung möglich, dass der Sicherungsfall bei der
Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber im eigenen
Namen noch nicht eingetreten war, obliegt dem FA nicht uneingeschränkt die
Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme
nach § 55 i.V.m.
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV
1993.
Fundstelle(n): NAAAB-20403
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Sächsisches FG, Beschluss v. 18.12.2000 - 6 V 134/99
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