SGB III § 451

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]

§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [2]

(1) 1§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

  1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung

  2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.

(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem geendet hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: § 451 i. d. F. des Gesetztes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .