SGB III § 442

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen

Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen [1]

§ 442 Beschäftigungschancengesetz [2]

(1) 1Personen, die als Selbständige oder Auslandsbeschäftigte vor dem ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit oder Beschäftigung über den versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem an geltenden Fassung. 2Sie können die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum beenden.

(2) 1Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag stehen, vom bis zum ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. 2§ 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: § 442 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.