SGB III § 361

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Umlagen

Zweiter Unterabschnitt: Umlage für das Insolvenzgeld [1]

§ 361 Verordnungsermächtigung [2]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt, [3]

  2. die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 361 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.

3Anm. d. Red.: Gemäß § 1 der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 – InsoGeldFestV 2023) v. (BGBl I S. 2430) beträgt der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2023: 0,06 Prozent. – Diese Verordnung tritt am in Kraft.