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infoCenter (Stand: Januar 2021)

Schenkung

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Schenkung

Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis, durch das der Schenker aus seinem Vermögen einem anderen unentgeltlich etwas zuwendet. Aus dem Vertragscharakter der Schenkung folgt, dass zu einer Schenkung immer die Zustimmung des Beschenkten erforderlich ist. Von der schuldrechtlichen Verpflichtung des Schenkers ist die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Zuwendung des geschenkten Gegenstandes zu unterscheiden. Fallen Verpflichtung und Erfüllung insofern auseinander, dass die Erfüllung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, handelt es sich um ein Schenkungsversprechen, das besonderen Formvorschriften unterliegt. Der spätere Vollzug kann jedoch ggf. vorhandene Formmängel heilen.

Zum Gegenstand der Schenkung kann jede vermögenswerte Leistung gemacht werden.

Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer nach den Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, sobald die Summe der Schenkungen zwischen Schenker und Beschenktem in den letzten zehn Jahren den im Verhältnis zwischen diesen geltenden schenkungssteuerlichen Freibetrag überschreitet. Bei Vermögensgegenständen mit veränderlichem Wert stellt sich auch die Frage nach dem geeigneten Zeitpunkt der Schenkung.

II. Verschiedene Arten der Schenkung

1. Grundfall

Die für die Schenkung charakteristische Unentgeltlichkeit liegt darin, dass der Schenker ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung seine Zuwendung erbringt. Schenker und Beschenkter müssen sich über diese Unentgeltlichkeit einig sein. Bei Zuwendungen unter Ehepartner kommt der Unterscheidung eine wichtige Bedeutung zu, ob es sich um ehebedingte Zuwendungen oder tatsächlich um „eheneutrale“ Rechtsgeschäfte wie Schenkung oder Darlehen handelt.

Nicht immer ist den Betroffenen dabei bewusst, wie freigiebig und damit schenkungssteuerlich relevant ihr Handeln ist. So gebührt z.B. unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten, die in den unterschiedlichsten Formen auftreten können (Übernahme der Kosten für eine Immobilie oder der Versicherungsbeiträge durch nur einen Ehepartner, Oder-Konto, ...), im Hinblick auf die möglichen schenkungssteuerlichen Auswirkungen eine besondere Aufmerksamkeit.

Gegenstand der Zuwendung kann jede Mehrung der Aktiva oder auch Minderung der Passiva des Beschenkten sein, soweit sie aus dem Vermögen des Schenkers kommt. Ein Unterlassen, z.B. der Verzicht auf einen Vermögenserwerb zu Gunsten eines anderen, kommt nicht als Schenkungsgegenstand in Betracht, da der Schenker insoweit nicht entreichert ist.

2. Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Zuwendung des Schenkers eine teilweise Gegenleistung des Beschenkten gegenübersteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages Leistung und Gegenleistung subjektiv ungleichwertig sind und somit nur Teilentgeltlichkeit der Leistung gegeben ist.

3. Schenkung unter Auflage

Die Schenkung unter Auflage ist eine unentgeltliche Zuwendung mit einer den Beschenkten verpflichtenden Zweckbindung; dabei stellt die Auflage eine Nebenbestimmung dar.

Im Einzelfall ist die vornehmlich schenkungssteuerlich wichtige Abgrenzung schwierig, ob die dem Beschenkten auferlegte Verpflichtung noch eine Auflage oder bereits eine (teilweise) Gegenleistung darstellt und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen ist. Zumindest wenn dem Empfänger eine Leistung aus seinem eigenen Vermögen als (teilweiser) Ausgleich für das Zugewendete auferlegt wird, ist von einer Teilentgeltlichkeit auszugehen.

4. Mittelbare Schenkung

Bei der Hingabe eines Geldbetrages an den Beschenkten kann nach dem Willen der Vertragsparteien der mit dem Geld anzuschaffende konkrete Vermögensgegenstand und nicht das Geld der Zuwendungsgegenstand sein. In diesen Fällen handelt es sich um mittelbare Schenkungen. Sie kommen insbesondere in der Form vor, dass dem Beschenkten ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird zur Anschaffung/Herstellung eines Hauses. Wesentliche Auswirkungen hat diese Konstruktion für die Bewertung der schenkungssteuerlich relevanten Bereicherung.

5. Schenkung von Todes wegen

Schenkungsversprechen unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten (Schenkung von Todes wegen) stehen in unmittelbarer Konkurrenz zu erbrechtlichen Verfügungen. Insofern sind folgerichtig die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Nur wenn der Schenker die Schenkung noch zu Lebzeiten vollzieht, wird diese Zuwendung als Schenkung unter Lebenden behandelt. Die Voraussetzungen des Vollzugs sind jedoch höchst streitig, insbesondere wenn das Erfüllungsgeschäft nicht vollständig abgewickelt wurde.

6. Vertrag zugunsten Dritter

Eine Schenkung kann auch in der Art erfolgen, dass jemand gegenüber dem Schenker die Verpflichtung eingeht, dem Beschenkten (Dritten) etwas zuzuwenden (Vertrag zugunsten Dritter). Die Unentgeltlichkeit muss im Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem gegeben sein. Im Verhältnis zwischen Schenker und Verpflichtetem wird in der Regel ein gegenseitiger entgeltlicher Vertrag bestehen. Insbesondere Bezugsrechte aus Lebensversicherungsverträgen spielen hier eine Rolle.

Erfolgt der Abschluss eines solchen Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, erwirbt der Dritte (Beschenkte) mit dem Todesfall das Recht auf Leistung. Mit dem Tod des Schenkers geht diese Forderung unmittelbar auf den Dritten (Beschenkten) über. Sie fällt nicht in den Nachlass. Möglicherweise besteht jedoch ein Widerspruchsrecht des Erben.

Im Verhältnis zwischen Schenker und Dritten handelt es sich um ein Schenkungsversprechen; die erforderliche Form wird in aller Regel nicht eingehalten worden sein, jedoch durch Vollzug geheilt werden können.

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