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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 2 K 367/98

Gesetze: AO 1977 § 90 Abs. 1AO 1977 § 162 KO § 204 AO 1977§ 191 Abs. 1 S. 1 AO 1977§ 69 S. 1 AO 1977 § 34 Abs. 1

Geschäftsführerhaftung

Haftungsquote bei Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse

Mitschuld des Finanzamts am Steuerausfall

Haftung

Leitsätze

1. Der Geschäftsführer einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen GmbH handelt haftungsbegründend grob schuldhaft, wenn er die in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldeten Steuerbeträge pflichtwidrig nicht im gleichen Verhältnis anteilig tilgt, wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger.

2. Kommt der Geschäftsführer im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Bestimmung der Haftungsquote seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist die Quote zu schätzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse eingestellt wurde, ist eine Haftungsquote von 60 % angemessen, da sich erfahrungsgemäß in vergleichbaren Fällen eine höhere Haftungsquote nicht ergibt.

3. Schöpft das Finanzamt nicht alle im Vollstreckungsverfahren gegen den Steuerschuldner gegebenen Möglichkeiten aus, so ist darin kein der Haftung entgegenstehendes Mitverschulden zu sehen, wenn auch das Treffen aller zweckmäßigen Maßnahmen voraussichtlich nicht zu einer (teilweisen) Tilgung der Steuerschulden geführt hätte, und das Fehlverhalten des Finanzamts deshalb nicht ursächlich für die Nichtrealisierung der Steuerschulden gewesen ist.

1. Der Haftungsbescheid vom in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom und in der Fassung vom wird insoweit aufgehoben, als die Haftungsquote mehr als 60 v.H. beträgt. Die Haftungssumme wird auf 280.219,39 DM (143.273,89 Euro) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu zwei Fünftel, im Übrigen trägt sie der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-12659

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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 20.08.2002 - 2 K 367/98

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