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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 3013/02 EFG 2003 S. 361

Gesetze: AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 47 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 2

Nachweis eines von der 3-Tagesfrist abweichenden Bekanntgabezeitpunkts

Einkunftsart bei Wohnmobilvermietung

Anforderungen an den Nachweis eine von der 3-Tagesfrist abweichenden Bekanntgabezeitpunktes

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Die Fiktion der Bekanntgabe einer per einfachen Brief übersandten Einspruchsentscheidung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, wird, wenn dieser Tag auf einen Samstag fällt, weder durch den Eingangsstempel des Bevollmächtigten mit dem Datum des folgenden Montags widerlegt, noch durch pauschales Bestreiten der allgemeinen Postlaufzeiten, noch durch den Hinweis, dass die Samstags- und die Montagspost in der Kanzlei des Bevollmächtigten grundsätzlich getrennt bearbeitet wird und jeweils einen anderen Posteingangsstempel bekommt.

2. Die Vermietung eines einzigen Wohnmobils an nur 10 Mieter im Jahr erfolgt auch dann nicht gewerblich, sondern im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG, wenn es mit Geschirr und Küchengewürzen ausgestattet ist und die Eigentümer die Endreinigung und die Versorgung mit Gas und Wasser übernehmen und Vermietungsanzeigen aufgeben, alle weiteren Leistungen aber durch eine gewerbliche Vermietungsagentur erledigen lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 361
EFG 2003 S. 361 Nr. 6
HAAAB-09876

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Finanzgericht München, Urteil v. 20.11.2002 - 1 K 3013/02

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