Treuhandverhältnis an Kommanditanteil: Einwendungen gegen
die Höhe des Beteiligungsergebnisses durch Treugeber
keine
Beiladung anderer Gesellschafter, weiterer Treugeber oder des
Treuhänders
Feststellung der Einkünfte 1983
Leitsatz
1. Den Treugebern eines KG-Anteils
steht auch dann kein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Höhe des
Beteiligungsergebnisses ihres Treuhänders aus der KG zu, wenn in dem
Gewinnfeststellungsbescheid für die KG anstelle des Treuhandkommanditisten
die Treugeber selbst aufgeführt sind. Insoweit beschränkt sich die
Klagebefugnis der Treugeber auf die zutreffende Aufteilung des vorgegebenen
Beteiligungsergebnisses im Treuhandverhältnis.
2. Werden von einem Treugeber im
Klageverfahren gegen die KG-Gewinnfeststellung ausschließlich
Einwendungen gegen die Verteilung des Beteiligungsergebnisses im
Treuhandverhältnis erhoben (sog. Einwendungen gegen ein vorgreifliches
Feststellungsverfahren), bedarf es bereits aufgrund der Unzulässigkeit der
Klage keiner Beiladung der KG, ihrer Gesellschafter oder weiterer Treugeber.
Dies gilt für die Beiladung des Treuhänders jedenfalls dann, wenn das
Bestehen des Treuhandverhältnisses außer Frage steht und sich der
Treuhänder seit längerer Zeit an einem unbekannten Ort im Ausland
aufhält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 704 MAAAB-09468
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 07.12.1999 - 12 K 4737/99
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