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FG Köln Urteil v. - 2 K 4695/00 EFG 2002 S. 472

Gesetze: AO 1977 § 155 Abs 1, AO 1977 § 155 Abs 1 S 3, AO 1977 § 155 Abs 4, AO 1977 § 170 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 2, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 37 Abs 2, EStG § 50d Abs 1

Kapitalertragsteuer:

Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG

Leitsatz

Die vierjährige Verjährungsfrist für den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer durch den Entrichtungsschuldner abgeführt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 563 Nr. 9
EFG 2002 S. 472
EFG 2002 S. 472 Nr. 8
UAAAB-09007

Preis:
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FG Köln, Urteil v. 05.12.2001 - 2 K 4695/00

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