Neue Tatsache Entnahme eines bilanzierten Grundstücks; Entnahmewert bei Grundstücken innerhalb der Abwicklungsphase einer
Betriebsaufgabe
Leitsatz
Während der Abwicklungsphase einer Betriebsaufgabe liegt eine Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen dann
vor, wenn die hierfür erforderliche Erklärung wie bei einer Entnahmehandlung eindeutig und klar nach außen für einen Dritten
erkennbar dokumentiert wird.
Solange noch eine Veräußerung der Wirtschaftsgüter bei Aufgabe des Betriebes in Betracht zu ziehen ist, gestattet § 16 Abs.
3 Satz 3 EStG trotz Entnahmeerklärung einen Ansatz von Wirtschaftsgütern des aufgebenden Betriebs mit dem gemeinen Wert nur,
wenn die Wirtschaftsgüter nicht in zeitlichem Zusammenhang veräußert werden oder Veräußerungsversuche erfolglos bleiben.
Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die sichere Erwartung, seinen Grundbesitz zu einem über dem Verkehrswert
liegenden Preis zu verkaufen, so ist als gemeiner Wert der höhere Preis anzusetzen.
Der sicheren Erwartung dieses Erlöses steht die erforderliche Genehmigung der übrigen Miteigentümer nicht entgegen, wenn es
sich um ein sensationell gutes nicht wiederkommendes Angebot handelte.
Der Verkauf eines Grundstücks ist dem Finanzamt auch dann nicht bekannt i.S.d. § 173 Abs. 1 AO, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung
ein "Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn" ausgewiesen ist, es jedoch offen bleibt, welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
verkauft bzw. entnommen worden sind.
Dem zuständigen Bediensteten mündlich mitgeteilte Tatsachen, sind der Finanzbehörde nicht bekannt, soweit die Mitteilung in
ungehöriger Form, z.B. in einem Wortschwall oder in verdeckter Weise erfolgte.
Tatsachen, die dem Bearbeiter fernmündlich, in ganz anderem Zusammenhang und zeitlich weit vor der Abgabe der Steuererklärung
übermittelt werden, muß sich das Finanzamt nicht als zum Zeitpunkt der Veranlagung bekannt zurechnen lassen.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1107 DAAAB-08486
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.04.2000 - 13 K 1499/97
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