Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzfehlern nicht anzunehmen, solange das Finanzamt nicht im Sinne einer Willkürmaßnahme
zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.
Die Schätzung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ist keine unzulässige Strafschätzung, wenn in den Vorjahren entsprechende
Einkünfte erzielt wurden und der Behörde keine anderslautenden Informationen vorlagen.
Die Finanzbehörde ist im Rahmen der Schätzung nicht gehalten Ermittlungen über die Schätzgrundlagen bei anderen Finanzämtern
vorzunehmen.
Eine Anhörung des Steuerpflichtigen vor Erlass des Schätzbescheides ist nicht geboten, wenn dieser seiner Steuererklärungspflicht
nicht nachkommt.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts in Schätzbescheiden besteht nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 798 VAAAB-08480
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.03.2001 - 13 K 1061/00
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