Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung, die trotz der Anhängigkeit eines einschlägigen
Revisionsverfahrens ergangen ist
Leitsatz
1. Für eine Klage, mit der die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt wird, weil das Einspruchsverfahren
wegen Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens zu einer einschlägigen Rechtsfrage geruht hat und die Einspruchsentscheidung
deswegen nicht hätte ergehen dürfen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach Beendigung des anhängigen Revisionsverfahrens
durch den BFH.
2. Entspricht die erfolgte Zurückweisung des Einspruchs inhaltlich der materiellen Rechtslage, kommt auch eine Aufhebung der
Einspruchsentscheidung aus formellen Gründen (§ 127 AO) nicht in Betracht.
3. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage reicht das Kosteninteresse des Klägers allein nicht aus.
Fundstelle(n): BAAAB-06404
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.04.2000 - 3 K 195/98
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