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BFH Urteil v. - II B 39/71 BStBl 1973 II S. 854

Leitsatz

Eine Aussetzung der Vollziehung wird nicht dadurch unzulässig, daß in der Hauptsache das Urteil des FG durch Fristablauf zwar rechtskräftig geworden ist, wegen Versäumnis der Revisionsfrist aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 854
BFHE S. 236 Nr. 110,
FAAAA-99756

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BFH, Urteil v. 26.09.1973 - II B 39/71

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