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BFH Urteil v. - VIII R 123/86 BStBl 1987 II S. 248

Gesetze: AO (1977) §§ 85, 88, 121 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2AO (1977) § 126 Abs. 1 Nr. 2AO (1977) § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2AO (1977) § 194 Abs. 2AO (1977) §§ 196, 197 Abs. 1 S. 3FGO § 100 Abs. 1 S. 4FGO § 102

Leitsatz

1. Ein Steuerpflichtiger hat an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Prüfungsanordnung ein berechtigtes Interesse, wenn er damit die Auswertung der durch die Prüfung erlangten Kenntnisse durch das FA verhindern will.

2. Die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Gesellschafter kann auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977) gestützt werden.

3. Eine Prüfungsanordnung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Wohnsitz-FA des Gesellschafters die Prüfungsanordnung auf Anregung des Betriebs-FA der Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, erlassen hat.

4. Ein Begründungsmangel kann auch in den Fällen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977) dadurch geheilt werden, daß der Prüfer dem Steuerpflichtigen die Gründe für die Anordnung der Prüfung mündlich mitteilt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 248
BFHE S. 426 Nr. 148,
HAAAA-98043

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BFH, Urteil v. 16.12.1986 - VIII R 123/86

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