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BFH Urteil v. - III R 195/94 BStBl 1998 II S. 183

Gesetze: EStG § 33

Umschulungskosten eines anläßlich der Wiedervereinigung aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschiedenen Berufsoffiziers sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Leitsatz

Aufwendungen eines anläßlich der Wiederherstellung der deutschen Einheit aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschiedenen Berufsoffiziers im Zusammenhang mit einer Umschulungsmaßnahme sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 183
KAAAA-96114

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 28.08.1997 - III R 195/94

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