Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist im Regelfall nicht möglich
Leitsatz
Das Ergebnis einer Gesamtwürdigung, ob eine Zuwendung an den Arbeitnehmer - z. B. in Form einer Auslandsreise - im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist oder Arbeitslohn darstellt, ist grundsätzlich ein einheitliches im Sinne einer dieser beiden Möglichkeiten. Ausnahmsweise kann eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 97 BFH/NV 1997 S. 19 Nr. -1 ZAAAA-96067
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